AGB

Huonker GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der Huonker GmbH und der Huonker Verwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend Huonker), soweit nicht anders vereinbart. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Huonker nicht an, es sei denn, Huonker hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von Huonker gelten auch dann, wenn Huonker in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen sollte. Alle Vereinbarungen, die zwischen Huonker und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für Bestellungen und Aufträge sowie besondere Zusicherungen von Huonker. Die Auftragsabwicklung erfolgt durch automatisierte Datenverarbeitung. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, geltend die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.

  3. Angebots- und Angebotsunterlagen
  4. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Huonker dieses innerhalb von 4 Wochen ab Eingang annehmen. Angebote von Huonker sind grundsätzlich freibleibend und jederzeit widerruflich. An Abbildungen, Zeichnungen, 3-D-Modellen, Berechnungen, Simulationen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Huonker sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von Huonker.

  5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt die Lieferbedingung „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und sonstigen Kosten. Diese werden dem Besteller von Huonker gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nicht eingeschlossen sind ferner zusätzlich anfallende Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Serienlieferungen innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen jeweils ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Betriebsmitteln, Werkzeugen, Automationen, Lohnarbeiten, Metall- und Edelmetallzuschlägen ist der Kaufpreis sofort rein netto fällig und zahlbar in folgenden Teilbeträgen: 1/3 bei Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mitteilung der Einsatzbereitschaft des Liefergegenstandes. Der Restbetrag innerhalb 7 Tagen nach Gefahrübergang oder Serienfreigabe. Für das Führen von Rohstoffkonten wird auf die Tagesnotierung eine Gebühr von pauschal 5% aufgerechnet. Für Leistungen, die bestimmungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss von Huonker erbracht werden, darf Huonker etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Huonker berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Zudem ist Huonker berechtigt, die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen, derzeit in Höhe von 40,00 Euro. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass Huonker infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Huonker anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Unter den Voraussetzungen des § 321 BGB kann Huonker Sicherheitsleistungen vom Besteller verlangen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Huonker berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

  7. Lieferzeit, Lieferverzug
  8. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn Huonker diese in den Auftragsbestätigungen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferzeit setzt voraus, dass alle dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen von diesem erbracht worden sind. Hierzu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Kommt der Besteller einer Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferzeit setzt weiter voraus, dass Huonker selbst von seinen Zulieferern richtig und rechtzeitig beliefert wird. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Huonker liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Huonker wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände umgehend nach eigener Kenntniserlangung mitteilen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Huonker zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Arbeitsablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Annahmebereitschaft. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so kann Huonker ihm – beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft durch Huonker bzw. der Annahmebereitschaft durch den Besteller -die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 5% des Brutto-Rechnungsbetrages für jeden Monat, wobei der Besteller berechtigt ist nachzuweisen, dass Huonker infolge der Verzögerung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig werden alle bis dahin von Huonker erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Huonker ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Der Besteller kann ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Huonker die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferungen hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung vereinbarten Preis zu bezahlen. Gewährt der Besteller Huonker im Falle des Lieferverzugs – unter Berücksichtigung der gesetzlicher oder vertraglicher Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist von Huonker nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Ziffern dieser Geschäftsbedingungen.

  9. Gefahrübergang und Abnahme
  10. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Huonker noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Aufforderung an den Besteller zur Meldung über seine Annahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Wird die Abnahme unberechtigt verweigert, so gilt sie als erteilt, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb der von Huonker bestimmten Frist zur Abnahme oder zur Meldung seiner Annahmebereitschaft abnimmt. Huonker ist berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern. Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme von dem Frachtführer zu verlangen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Huonker nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Huonker verpflichtet sich auf schriftliche Anforderung und Kosten des Bestellers, die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

  11. Exporte in die USA und Kanada
  12. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch Huonker ist der Export der von Huonker gelieferten Produkte nach USA und Kanada untersagt. Der Besteller stellt Huonker von allen Ansprüchen frei, die aus bzw. in den USA und Kanada infolge eines Exportes in diese Länder gegen Huonker erhoben werden, auch wenn Huonker mit dem Export einverstanden war.

  13. Eigentumsvorbehalt, sonstige Sicherheiten bzgl. des Eigentums von Huonker
  14. Huonker behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung gegen Huonker begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inanspruchnahme von Huonker aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Vor dem vollständigen Ausgleich aller vorstehend genannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die gem. nachstehender Regelungen im Voraus an Huonker abgetretenen Forderungen mit Dritten seitens des Bestellers ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich an Huonker weitergeleitet wird. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter hat der Besteller Huonker unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Huonker zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Huonker gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer erwachsen, in Höhe des anteiligen Rechnungsbetrages zugunsten von Huonker einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten an Huonker ab . Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die durch die Wiederveräußerung ihm zustehende Kaufpreisforderungen in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Huonker nimmt diese Abtretung hiermit an. Bei Verbindung mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen Dritter sowie Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Besteller bereits jetzt die Werklohnforderung und/oder den dadurch entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe unseres anteiligen Rechnungsbetrages zugunsten von Huonker einschließlich Mehrwertsteuer für die mitverarbeitete Vorbehaltsware an Huonker ab. Huonker nimmt die Abtretung hiermit an. Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehend abgetretenen Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen, soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an Huonker weiterleitet. Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine Huonker die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen auf Huonker zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller diese vorgenannten Rechte von Huonker, so ist er Huonker zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Übersteigt der realisierbare Wert der zugunsten von Huonker bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von Huonker um mehr als 10 %, so ist Huonker insoweit nach eigener Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt. Der Besteller wird den Liefergegenstand, insbesondere die Betriebsmittel, die Eigentum von Huonker bleiben, auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden versichern. Kann der Besteller den Versicherungsschutz auf Anforderung nicht nachweisen, so ist Huonker berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen. Hierzu ist eine gesonderte Berechnung zu erstellen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Huonker, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  15. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)
  16. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Huonker unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 9 – wie folgt. a) Sachmängel Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Huonker nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Huonker vom Besteller unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Huonker. Zur Vornahme aller Huonker notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Huonker die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist Huonker von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befeit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wobei Huonker in diesen Fällen sofort zu verständigen ist. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Huonker – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von eigenen Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Huonker über. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Huonker – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine vom Besteller gesetzte, angemessene Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
    • natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
    • nicht ordnungsgemäße Wartung,
    • ungeeignete Betriebsmittel,
    • mangelhafte Bauarbeiten,
    • ungeeigneter Baugrund,
    • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von Huonker zu verantworten sind.

    Bessert der Besteller oder ein Dritter nicht fachgerecht nach, haftet Huonker nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch Huonker vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes durch den Besteller oder einen Dritten. Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so ist durch Huonker, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorzunehmen. b) Rechtsmängel Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird Huonker auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Huonker ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Huonker den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die oben genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 11 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

    • der Besteller Huonker unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.
    • die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
    • Huonker alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenständig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  17. Haftung
  18. Wird vom Besteller geliefertes Material bei Huonker insbesondere bei Be- / Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haftet Huonker nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zu Höhe von 10 % des Bruttobearbeitungswertes, soweit nicht kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine unbegrenzte Haftung besteht. Bei Huonker lagerndes Kundenmaterial versichert Huonker auf eigene Kosten gegen Feuer. Sofern der Besteller den Abschluss einer weitergehenden Versicherung auf seine eigenen Kosten wünscht, muss der Besteller dies schriftlich von Huonker verlangen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Huonker – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei

    • Vorsatz
    • grober Fahrlässigkeit
    • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,Gesundheit
    • arglistig verschwiegenen Mängeln oder solchen, deren Abwesenheit Huonker garantiert hatte oder
    • Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen grundsätzlich gehaftet wird.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Huonker auch bei grober Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Durschnittsschaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  19. Schadensersatzanspruch von Huonker bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Besteller
  20. Ist Huonker berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 10 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist zu erhöhen, wenn Huonker einen höheren, oder herabzusetzen, wenn der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

  21. Verjährung
  22. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt Ihrer Entstehung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

  23. Verbindlichkeit des Vertrages
  24. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen bestehen und verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verpflichten sie sich die Vertragspartner, unverzüglich den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

  25. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  26. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Villingen-Schwenningen. Huonker ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an den Gerichten von dessen Sitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens.

    Villingen-Schwenningen, im November 2018